Ist Ihr Lager vorschriftsmäßig gesichert?
Hochregallager bieten eine optimale Ausnutzung der vorhandenen Fläche, hohe Flexibilität und Wirtschaftlichkeit. Doch Hochregallager müssen wegen der bauartbedingten Enge ihrer Lagergassen entsprechend gesichert sein. Werden die Lagergänge sowohl von Personen als auch von Fahrzeugen benutzt, gelten sie bei Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämtern als Verkehrswege.
Ziel unserer berührungslos wirkenden stationären Personen-
schutzanlage nach DIN 15 185, Teil 2 ist es dass sich Personen und Fahrzeuge nie gleichzeitig in einer Lagergasse aufhalten können. Optimale Sicherheit ist somit gewährleistet.
Bei der Lagernutzung durch Fahrzeuge, kann jedes berechtigte Fahrzeug,
das mit einer optischen Erkennung ausgerüstet ist, kann
ohne Behinderung und Alarmmeldung jeden freien Lagergang befahren.
Dies erbringt eine sehr hohe Verfügbarkeit der Fahrzeuge.
Bei Bedarf kann auf Fußgänger-Berechtigung umgeschaltet werden. Der
Fußgänger erhält durch Betätigung eines Schlüsselschalters an der entsprechenden Lichtbarriere die Begehungsberechtigung. Durch optische Lichtzeichen am Ganganfang wird dem Stapelfahrer das Einfahrverbot gemeldet. Fährt er trotzdem ein,erfolgt eine Auslösung der Hupe oder optional ein Fahrzeug-Stopp. Ausgelöste Alarm-Meldungen können nur von einer berechtigten Person über einen Schlüsselschalter an der entsprechenden Lichtbarriere zurückgeschaltet werden.
Unsere Personenschutzanlagen erfüllen die Anforderung gemäß der BGVD 27 (U V V 48, VBG 36)
Seit über 10 Jahren haben wir auch den Service für Personenschutzanlagen nach dem System "MAYSER" übernommen.
Hochregallager bieten eine optimale Ausnutzung der vorhandenen Fläche, hohe Flexibilität und Wirtschaftlichkeit. Doch Hochregallager müssen wegen der bauartbedingten Enge ihrer Lagergassen entsprechend gesichert sein. Werden die Lagergänge sowohl von Personen als auch von Fahrzeugen benutzt, gelten sie bei Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämtern als Verkehrswege.
Ziel unserer berührungslos wirkenden stationären Personen-
schutzanlage nach DIN 15 185, Teil 2 ist es dass sich Personen und Fahrzeuge nie gleichzeitig in einer Lagergasse aufhalten können. Optimale Sicherheit ist somit gewährleistet.
Bei der Lagernutzung durch Fahrzeuge, kann jedes berechtigte Fahrzeug,
das mit einer optischen Erkennung ausgerüstet ist, kann
ohne Behinderung und Alarmmeldung jeden freien Lagergang befahren.
Dies erbringt eine sehr hohe Verfügbarkeit der Fahrzeuge.
Bei Bedarf kann auf Fußgänger-Berechtigung umgeschaltet werden. Der
Fußgänger erhält durch Betätigung eines Schlüsselschalters an der entsprechenden Lichtbarriere die Begehungsberechtigung. Durch optische Lichtzeichen am Ganganfang wird dem Stapelfahrer das Einfahrverbot gemeldet. Fährt er trotzdem ein,erfolgt eine Auslösung der Hupe oder optional ein Fahrzeug-Stopp. Ausgelöste Alarm-Meldungen können nur von einer berechtigten Person über einen Schlüsselschalter an der entsprechenden Lichtbarriere zurückgeschaltet werden.
Unsere Personenschutzanlagen erfüllen die Anforderung gemäß der BGVD 27 (U V V 48, VBG 36)
Seit über 10 Jahren haben wir auch den Service für Personenschutzanlagen nach dem System "MAYSER" übernommen.